Abteilungs- und Beitragsordnung des TSC im VfL Sindelfingen

Name

Die Tanzsportabteilung ist eine Abteilung des "Vereins für Leibesübungen Sindelfingen 1862 e.V.". Für sie gilt die Satzung des VfL Sindelfingen 1862 e.V. mit allen Nebenordnungen. Die Tanzsportabteilung gibt sich diese Abteilungsordnung in Übereinstimmung mit § 13 Nr. 2 Satz 5 der Hauptsatzung des Gesamtvereins.

Die Tanzsportabteilung führt den Namen "Tanzsportclub im VfL Sindelfingen".

Zweck

2.1 Die Tanzsportabteilung fördert den Tanzsport als Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sie betreibt Tanzen als Freizeitsport für alle Altersstufen und in unterschiedlichen Tanz-Disziplinen (z.B. Gesellschaftstanz, Jazz- & Modern Dance) und fördert die Hinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb in Begleitung qualifizierter Trainer.

Sie gehört dem Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. (TBW) an und ist an deren Satzungen mit allen Ordnungen gebunden.

Definitionen

3.1. Unter ”Leistungen” im Sinne dieser Abteilungsordnung ist die Teilnahme am Gruppentraining oder sonstiger Veranstaltungen der Tanzsportabteilung zu verstehen.

3.2. “Einrichtungen” im Sinne dieser Abteilungsordnung sind die Trainingsräume der Tanzsportabteilung.

3.3. “Hauptsatzung” ist die Satzung des Gesamtvereins VfL Sindelfingen.

3.4. “Kinder” sind Mitglieder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. Kinder werden durch Beitritt in die Tanzsportabteilung automatisch Mitglied des Gesamtvereins.

3.5. “Jugendliche” sind Mitglieder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren.

3.6. “Aktive‘‘ sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.7. “Fördernde” Mitglieder sind Mitglieder, die der Tanzsportabteilung in sonstiger Weise verbunden sind.

Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Tanzsportabteilung setzt die Mitgliedschaft im VfL Sindelfingen 1862 e.V. voraus. Für Aufnahme, Grundsätze und Mindestdauer der Mitgliedschaft im VfL wird auf § 3 der Hauptsatzung verwiesen. Diese gelten unabhängig von der Mitgliedsform in der Tanzsportabteilung.

4.2. Aufnahme

Die Aufnahme in die Tanzsportabteilung erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft beginnt die Beitragspflicht.

4.3. Mitgliedsarten

4.3.1 ‘Aktive‘ sind Mitglieder, die aktiv am Gruppentraining und/oder an Wettkämpfen des DTV teilnehmen. Sie haben das Recht, am Training einer oder mehrerer Gruppen und an allen Veranstaltungen der Tanzsportabteilung teilzunehmen, sowie die Einrichtungen der Abteilung zu nutzen.  

Mitglieder, die an Wettkämpfen teilnehmen, müssen für den TSC im VfL Sindelfingen starten. Befristete Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Abteilungsausschusses.

4.3.2 “Ruhende Mitglieder“ sind Mitglieder, die für eine bestimmte Zeit auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden können. Der Antrag ist an den Abteilungsausschuss zu richten. Für diesen Zeitraum ruht die Mitgliedschaft. Die Höchstdauer der Befristung beträgt 24 Monate.

4.3.3 “Mitglieder auf Zeit“ sind Mitglieder, die nur vorübergehend die Leistungen und Einrichtungen der Abteilung nutzen. Die Dauer dieser Mitgliedschaft beträgt zwischen drei und zwölf Monaten und ist beim Eintritt zu beantragen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus in einem Betrag zur Zahlung fällig und wird durch den Abteilungsausschuss festgesetzt.

4.3.4 “Fördernde Mitglieder“ sind natürliche oder juristische Personen, die die Bestrebungen der Tanzsportabteilung unterstützen, ohne die Leistungen und Einrichtungen der Tanzsportabteilung zu nutzen

4.3.5 ”Ehrenmitglieder“. Die Ehrenmitgliedschaft wird einzelnen Mitgliedern durch Beschluss des Abteilungsausschusses verliehen, die sich besondere Verdienste für die Tanzportabteilung erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ‘Aktiven‘ Mitgliedern. Sie sind von der Beitragspflicht der Tanzsportabteilung befreit.

4.4. Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche gelten die unter 4.1 und 4.2 formulierten Grundsätze entsprechend. Jugendliche sind nach dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr im Gesamtverein beitragspflichtig und müssen ein Aufnahmeformular abgeben. Sie haben das Recht, am Training einer Gruppe, an allen Veranstaltungen der Tanzsportabteilung teilzunehmen, sowie die Einrichtungen der Abteilung zu nutzen. Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt von Kindern in den Einrichtungen ist nicht gestattet.

4.5. Wechsel der Mitgliedsart oder Beitragsform

Ein Wechsel der Mitgliedsart z.B. von ‘Aktiv‘ in ‘‘fördernd‘‘ oder der Beitragsform z.B. von ‘‘Aktiv‘‘ in ‘‘ermäßigt‘‘, ist schriftlich spätestens vier Wochen vor Ende eines Kalenderhalbjahres zu beantragen und wird mit Beginn des darauf folgenden Kalenderhalbjahres (01.01., 01.07.) wirksam. Der umgekehrte Wechsel ist jederzeit möglich. Der Abteilungsausschuss ist hiervon zu unterrichten. Mit dem Erwerb der geänderten Mitgliedschaft beginnt die entsprechende Beitragspflicht.  

Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Ordentliche Kündigung

5.1.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein ist in § 4 der Hauptsatzung geregelt. Der freiwillige Austritt aus dem Gesamtverein kann nur zum Jahresende und durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung bis 30.11. des laufenden Jahres bei der VfL-Geschäftsstelle erfolgen.

5.1.2 Der freiwillige Austritt aus der Tanzsportabteilung ist durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung beim Abteilungsausschuss, spätestens acht Wochen vor Ende eines Kalenderhalbjahres zu beantragen und wird zum Ende dieses Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) wirksam. Für angefangene Halbjahre wird der volle Halbjahresbeitrag fällig.

Der Austritt eines Mitglieds aus der Tanzsportabteilung schließt die Beendigung der VfL-Mitgliedschaft nicht ein. Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein hat im Gegensatz hierzu gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft in der Tanzsportabteilung zur Folge.

5.2. Außerordentliche Kündigung und Einschränkungen der Mitgliedschaft

5.2.1 Einschränkungen: Die Mitgliedschaft in der Tanzsportabteilung kann durch Ausschluss der Teilnahme an Leistungen und Einrichtungen der Abteilung auf Zeit auf Beschluss des Abteilungsausschusses eingeschränkt werden.

5.2.2 Kündigung: Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus der Tanzsportabteilung auf Beschluss des Vorstandes des Gesamtvereins nach § 19 der Hauptsatzung und der Disziplinarordnung des Gesamtvereins auf Antrag des Abteilungsausschusses der Tanzsportabteilung beendet werden.

5.2.3 Kündigung: Das Mitglied wird auf der Mitgliederliste durch den Abteilungsausschuss gestrichen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (Email, Brief, persönlicher Ansprache) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung unberührt. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht fort.

Beiträge

6.1. Für den Beitrag des Gesamtvereins mit Beitragspflicht, Fälligkeit des Beitrags und Befreiungsmöglichkeiten wird auf § 6 der Hauptsatzung verwiesen.

6.2. Die Tanzsportabteilung erhebt einen halbjährlichen Abteilungsbeitrag.

6.2.1 Die Mitgliederversammlung gibt sich für die Erhebung der Beiträge nach dieser Abteilungsordnung eine separate Beitragsordnung. Die Höhe des Beitrages, sowie eine Beitragsstaffelung nach der Form der Mitgliedschaft werden durch diese Beitragsordnung genehmigt.

6.2.2 Die Beitragspflicht besteht in bisheriger Höhe bis zum Wirksamwerden eines Wechsels der Form der Mitgliedschaft fort. Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Mitgliedschaft und endet erst mit dem Wirksamwerden des Austritts.

6.3. Beitragsermäßigung

6.3.1 Eine Beitragsermäßigung wird - ohne Antrag - für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Eine Beitragsermäßigung ab dem 18. Lebensjahr erfordert, einen Antrag mit Ausbildungsnachweis.

6.3.2 Eine Beitragsermäßigung für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in der Ausbildung befinden wird nur gewährt, wenn bei der Aufnahme oder vor Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, ein Antrag mit Ausbildungsnachweis gestellt wird. Eine auf Antrag gewährte Beitragsermäßigung gilt für den auf dem Berechtigungsnachweis ausgewiesenen Zeitraum, maximal bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Die Berechtigung einer Beitragsermäßigung ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Jahres nachzuweisen und wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Bei fehlendem Nachweis, wird vom Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an der volle Beitrag erhoben. Eine Beitragsermäßigung wird nicht rückwirkend gewährt.

6.4. Zahlungsweise

Der Abteilungsbeitrag wird ausschließlich durch Bankeinzug erhoben. Der Bankeinzug erfolgt halbjährlich (01.02., 01.08.)

Gebühren:

Für Beitragserhebungen, die von den Geldinstituten zurückgewiesen werden oder angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag von jeweils 5,00 € erhoben.

Mitgliederversammlung

7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vor der jährlichen Delegiertenversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird vom Abteilungsleiter einberufen. Die Einladung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einen Monat zuvor. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Abteilungsleiter einzureichen. Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:

  • Jahresbericht des Abteilungsleiters einschließlich eines Kassenberichtes
  • Bericht über die Kassenprüfung.
  • Aussprache / Diskussion der Berichte.
  • Entlastung des Abteilungsausschusses und der Kassenprüfer, ggf. Neuwahlen der Mitglieder des Abteilungsausschusses, der Kassenprüfer, der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Gesamtvereins.
  • Anträge.

7.2. Zuständigkeit, Einberufung, Abstimmung, Wahlen und Protokollführung

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist in §10.1 und §11.5 der Hauptsatzung geregelt. Für die Durchführung von Mitgliederversammlungen, insbesondere für Abstimmungen, Wahlen und Protokollführung gelten §§ 10 und 12 der Hauptsatzung. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen nach § 10.4 der Hauptsatzung.

7.3. Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit und legt die zu entrichtenden Beiträge fest.

Jugendvollversammlung

Die ordentliche Jugendversammlung findet vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Abteilung statt. Sie wird vom Abteilungsleiter/in einberufen. Für die Einladung und Durchführung gelten die Regelungen nach Ziffer 7 der Abteilungsordnung. Sie hat die Aufgabe, den/die Jugendwart/in und den/die Stellvertreter/in zu wählen.

Abteilungsausschuss

Die Tanzsportabteilung wird von einem Abteilungsausschuss geleitet. Er besteht nach § 17.3 der Hauptsatzung aus:

- dem/der Abteilungsleiter/in

- dem/der Kassierer/in

- dem/der Schriftführer/in

Dem Abteilungsausschuss gehören ferner an:

- der/die Sportwart/in

- der/die Jugendwart/in

- der/die Pressewart/in

- der/die Veranstaltungswart/in

- der/die Mitgliederverwalter/in

- ein oder zwei stellvertretenden Abteilungsleiter/innen.

Die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters/einer stellvertretenden Abteilungsleiterin kann mit einer anderen Funktion in Personalunion wahrgenommen werden.

Der Abteilungsausschuss wird nach § 17.4 der Hauptsatzung für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Für die Aufgaben des Abteilungsausschusses wird auf §14 Ziffern 2-4 der Haupsatzung verwiesen. Der/die Jugendwart/in wird nach Ziffer 8 dieser Abteilungsordnung durch die Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung der Abteilung bestätigt. Für ein vorzeitig ausscheidendes Ausschussmitglied beruft der Abteilungsausschuss nach § 14.8 der Hauptsatzung einen Vertreter.

Für die Beschlussfassung und Abstimmung gelten §§ 10.2.1, 10.2.2 und 10.2.4 der Hauptsatzung.

Sitzungen des Abteilungsausschusses sind mindestens drei Tage vorher einzuberufen.

Zur Unterstützung kann der Abteilungsausschuss als Unterausschuss einen erweiterten Abteilungsausschuss berufen. Er besteht aus dem Abteilungsausschuss und den Vertretern der einzelnen Gruppen.

Sportbetrieb

Die Tanzsportabteilung führt den Sportbetrieb in Übereinstimmung mit der Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) nach § 17.2 der Hauptsatzung in eigener Verantwortung durch.

Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde am 24. Januar 1986 von der Mitgliederversammlung der Tanzsportabteilung beschlossen und vom Hauptausschuss genehmigt. Ergänzungen wurden von der Mitgliederversammlung der Tanzsportabteilung am 16. Februar 2001 beschlossen. Anpassungen wurden in der Mitgliederversammlung am 15.04.2016 beschlossen und vom Gesamtverein genehmigt. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Damit sind alle früheren Abteilungsordnungen erloschen.

Sindelfingen, 15.04.2016

Beitragsordnung

1.1. Zweck

Die Tanzsportabteilung im VfL Sindelfingen gibt sich für die Erhebung von Abteilungsbeiträgen nach 6.2 der Abteilungsordnung der Tanzsportabteilung diese Beitragsordnung. Diese Beitragsordnung ist eine Ergänzung der Abteilungsordnung und regelt die Beiträge entsprechend der Form der Mitgliedschaft. Sie ist gültig in Verbindung mit 6.2.1 und 7.3 der Abteilungsordnung. Die Beiträge des Gesamtvereins sind nach § 6 der Satzung des Gesamtvereins VfL Sindelfingen daneben zu entrichten.

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs sind derzeit vom Beitrag des Gesamtvereins VfL Sindelfingen befreit.

1.2. Änderung und Genehmigung

Die Beitragsordnung wird nach 6.2 und 7.3 der Abteilungsordnung beschlossen. Sie ist nach § 17.11 der Hauptsatzung des VfL Sindelfingen von diesem zu genehmigen und tritt mit der Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle früheren Beitragsordnungen.

1.3. Beitragsformen und Staffelungen

Ab 01.01.2017 gelten folgende Beitragssätze

TSC Beiträge

Beitrag im Monat

(€)

Abbuchung (halbjährlich)

(€)

Ergänzungen

Kinder und Jugendliche

9,00

54,00

Siehe 1.3.2

Aktive ab 18 Jahre

15,00

90,00

Beitrag für Aktive und Zusatzgruppen-Nutzer

Aktive ‘ermäßigt’

10,00

60,00

Siehe 1.3.1 und 1.3.2

Förder-Mitglieder

3,00

18,00

Eine Erhöhung des Mindest-Förderbeitrags ist dem Mitglied freigestellt.

Zeit-Mitglieder

--

--

Wird individuell vom Abteilungsausschuss festgesetzt und ist im Voraus zu zahlen.

Ehren-Mitglieder

--

--

Sind von der Beitragspflicht befreit.

1.3.1 Mitglieder mit ‘ermäßigtem‘ Beitrag haben die Rechte von ‘Aktiven‘ Mitgliedern und es trifft mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:

- nutzen nur ein in Anzahl oder Zeit reduziertes Angebot. Sie nehmen nur am Training einer ausgewiesenen Gruppe teil.

- erhalten gemäß 6.3.2 der Abteilungsordnung eine zeitlich begrenzte Beitragsermäßigung.

- haben auf Antrag und durch Beschluss des Abteilungsausschusses eine zeitlich begrenzte Beitragsermäßigung erhalten.

- sind Mitglieder, die nicht bzw. nicht mehr an Wettkämpfen teilnehmen und kein Gruppentraining in Anspruch nehmen, jedoch weiterhin die Einrichtungen der Abteilung nutzen.

1.3.2 Bei der Teilnahme an zusätzlichen Gruppen wird der Beitrag ‘‘Aktive ab 18 Jahre‘‘ erhoben.

Zahlungsweise:

Der Abteilungsbeitrag wird ausschließlich durch Bankeinzug erhoben. Der Bankeinzug erfolgt halbjährlich (01.02., 01.08).

Gebühren:

Für Beitragserhebungen, die von den Geldinstituten zurückgewiesen werden oder angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag von jeweils 5,00 € erhoben.

1.4. Beitragsermäßigung

Beitragsermäßigungen regelt 6.3.1 und 6.3.2 der Abteilungsordnung der Tanzsportabteilung. Danach wird eine Beitragsermäßigung - ohne Antrag - für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Eine Beitragsermäßigung ab dem 18. Lebensjahr erfordert einen schriftlichen Antrag mit Ausbildungsnachweis. Der Beitragssatz entspricht der Beitragsform ‘‘Aktive ermäßigt‘‘.

Eine Beitragsermäßigung für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in der Ausbildung befinden wird nur gewährt, wenn bei der Aufnahme oder vor Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, ein Antrag mit Ausbildungsnachweis gestellt wird. Eine auf Antrag gewährte Beitragsermäßigung gilt für den auf dem Berechtigungsnachweis ausgewiesenen Zeitraum, maximal bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Die Berechtigung einer Beitragsermäßigung ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Jahres nachzuweisen und wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Bei fehlendem Nachweis wird vom Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an der volle Beitrag erhoben. Eine Beitragsermäßigung wird nicht rückwirkend gewährt.

1.5. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde am 15. April 2016 von der Mitgliederversammlung der Tanzsportabteilung beschlossen und vom Gesamtverein genehmigt. Sie tritt am 1. Januar 2017 für Bestandsmitglieder und am 01. Juli 2016 für Neumitglieder in Kraft. Damit sind alle früheren Beitragsordnungen erloschen.

Sindelfingen, 15.04.2016